Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Hinweis: Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister(oder hebt diese eine Auskunftssperre auf), so hat sie hierüber die letzte frühere und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldenbehörden unverzüglich zu unterrichten. Diese Meldebehörden haben die Auskunftssperre nach § 51 BMG unverzüglich im Melderegister zu speichern und im Falle einer Aufhebung zu löschen (§ 33 Absatz 4 BMG).
Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.