Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
- jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist.
- andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben.
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.